🍂 Laubfall und Verkehrssicherungspflicht –
wer haftet im Herbst?
Der Herbst hat zwei Gesichter: Auf der einen Seite die bunten Blätter, auf der anderen Seite rutschige Wege und zusätzliche Pflichten für Eigentümer und Mieter. Damit es nicht zu Unfällen oder rechtlichen Problemen kommt, lohnt sich ein Blick auf die Verkehrssicherungspflicht.

Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Wege und Zufahrten gefahrlos genutzt werden können (§ 823 BGB – Schadensersatzpflicht). In vielen Mietverträgen wird diese Pflicht jedoch auf die Mieter oder eine Hausverwaltung übertragen.
👉 Deshalb ist es wichtig, den Miet- oder Verwaltervertrag genau zu prüfen.
Wie oft muss Laub entfernt werden?
Eine pauschale Regel gibt es nicht. Entscheidend ist, dass die Reinigung regelmäßig und nach Bedarf erfolgt – insbesondere:
- an stark frequentierten Wegen,
- bei Nässe und Regen,
- sowie an Tagen mit starkem Laubfall.
Die Rechtsprechung (z. B. OLG Hamm, Az. 6 U 178/12) betont, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht bedeutet, dass Wege ständig laubfrei sein müssen – aber rutschige Gefahrenstellen sind zeitnah zu beseitigen.
Welche Konsequenzen drohen bei Vernachlässigung?
Kommt es zu einem Unfall, können Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen drohen (§ 823 BGB). Versicherungen prüfen in solchen Fällen genau, ob die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wurde.
Unterstützung durch Profis
Gerade im Herbst ist die regelmäßige Laubbeseitigung zeitintensiv. Ein professioneller Hausmeisterservice wie HHMS kann dabei unterstützen, indem:
- Laub regelmäßig entfernt wird,
- die Einhaltung der Pflichten dokumentiert wird,
- und Eigentümer oder Verwaltungen rechtlich abgesichert sind.
Weiterführende Themen
Rechtliche Grundlagen
- ggf. § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers (wenn durch mangelhaften Zustand des Grundstücks Schäden entstehen)
- ggf. Urteile wie OLG Hamm, Az. 6 U 178/12 (zur Laubbeseitigungspflicht)
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